Übersetzung der Digesten ins Deutsche
Seit 2022 ist Professor Avenarius an der Erarbeitung der neuen deutschen Digestenübersetzung beteiligt (Foto: Uni MS – Brigitte Heeke).
Am Institut wird das römische Recht mit verschiedenen Schwerpunkten untersucht. Im Mittelpunkt steht die Geschichte des römischen Rechts der Antike. Hier richtet sich der Blick auf dessen Entwicklung im Altertum sowie auf dessen Einrichtungen und Quellen. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Wirkungsgeschichte des römischen Rechts, also dessen Ausstrahlung auf jüngere Rechtssysteme und juristische Konzepte, insbesondere auf solche der Neuzeit. Dies wird unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Wahrnehmung im Kontext bestimmter Rezeptionsvorgänge untersucht. Hiermit verbunden ist schließlich die Betrachtung des römischen Rechts unter hermeneutischen Fragestellungen. Dabei wird gefragt, welche Voraussetzungen für den Zugang zum historischen Verständnis der Texte bestehen und welche Bedeutung umgekehrt die Wirkungsgeschichte des römischen Rechts für das juristische Verstehen hat.
Seit 2022 ist Professor Avenarius an der Erarbeitung der neuen deutschen Digestenübersetzung beteiligt (Foto: Uni MS – Brigitte Heeke).
Ausgezeichnet mit dem Preis des 44. Deutschen Rechtshistorikertages (2024) sowie dem Premio „Rolf Knütel“ des Mr. Joseph Winkel Studiefonds (2025)
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts ging die unter dem Eindruck der Älteren Arbeitshypothese stehende Forschung davon aus, dass die Juristenschriften der sog. klassischen Zeit die justinianische Gesetzgebungskommission unberührt erreicht hätten. Daher rechnete man nur mit nachträglichen justinianischen Eingriffen (Interpolationen) in den überlieferten Texten. Fritz Schulz wurde zum Wegbereiter der Neuen Arbeitshypothese, die annahm, dass nahezu alle der besagten Schriften die justinianischen Kompilatoren bereits in mehr oder minder stark überarbeiteter Form erreicht hätten und machte so den Weg für eine differenziertere Betrachtungsweise frei. Philipp Rohdenburg zeichnet die verschiedenen Entwicklungsstufen auf diesem Weg anhand einzelner konkreter Quellenfragmente nach.
Das Institut der Nacherbschaft ist in seiner heutigen Form sowohl vielen modernen Rechtsordnungen als auch dem römischen Recht fremd. Wie kommt es, daß das ansonsten recht konservative BGB ausgerechnet hier einen entscheidenden Schritt über das gemeine Recht hinausgegangen ist? Diese Frage führt in die Geschichte der späten Pandektistik und der deutschen Kodifikationen, die durch je unterschiedliche konzeptionelle Herangehensweisen zu ähnlichen praktischen Ergebnissen gelangt sind; und ihre Antwort liefert einen Beitrag zur Geschichte erbrechtlicher Dogmatik.
In D. 28, 1, 3 äußert Papinian: testamenti factio non privati sed publici iuris est. Die Studie geht der Frage nach, warum Papinian die Rechtsfähigkeit des Testaments, scheinbar doch eine private Angelegenheit, dem ius publicum zuordnet. Sie klärt dazu die Bedeutung der Ausdrücke testamenti factio, ius privatum und ius publicum. Dabei zeigt sich, dass ius publicum und ius privatum sowohl Normen als auch Privatrechtsverhältnisse bezeichnen konnten. Die testamenti factio, die Testamentsfähigkeit, wird durch das römische Bürgerrecht vermittelt und wurde nicht als bloß vermögensrechtliche Fähigkeit verstanden, sondern betraf die Fortdauer der einzelnen Familie und wurde im Prinzipat zugunsten des Gemeinwesens weiter modifiziert. Vor diesem Hintergrund wird die Bemerkung Papinians verständlich.
Ausgezeichnet mit dem Premio „Rolf Knütel“ des Mr. Joseph Winkel Studiefonds (2022)
Einem bereits von zahlreichen römischen Juristen verfolgten Ansatz entsprechend, wird die augusteische Ehegesetzgebung in den Quellen sowie in der Forschungsliteratur vielfach als ein einheitlicher Regelungskomplex unter der Bezeichnung „lex Iulia et Papia“ behandelt. Gleichwohl ist bekannt, dass Augustus seine Reform – unter erheblichen Schwierigkeiten – durch zwei voneinander zu unterscheidende Gesetze zu verwirklichen suchte: die lex Iulia de maritandis ordinibus (18 v. Chr.) und die lex Papia Poppaea (9 n. Chr.). Die Studie verfolgt das Ziel, aus einer vornehmlich rechtshistorischen Perspektive zu klären, ob, in welchem Umfang und aus welchen Beweggründen die lex Papia die lex Iulia modifiziert hat. Die Untersuchung gliedert sich in zwei eng miteinander verbundene Abschnitte. Im ersten Teil wird versucht, in diachroner Perspektive – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der jüngst entdeckten Inschrift der lex municipii Troesmensium – die wechselvolle Entstehungsgeschichte beider Gesetze zu rekonstruieren. Im zweiten Teil werden sodann jene Passagen des pseudo-ulpianischen liber singularis regularum eingehend und unter neuen, von der bisherigen Forschung abweichenden Gesichtspunkten analysiert, in denen die betreffende Materie teils beiläufig, teils eingehend behandelt wird. Die in den Digesten fragmentarisch erhaltenen Kommentare zur „lex Iulia et Papia“ sowie andere, selbständig tradierte Schriften, allen voran die Institutionen des Gaius, geben das geltende Recht der „lex Iulia et Papia“ teilweise undifferenziert wieder. Demgegenüber zeichnet sich das pseudo-ulpianische Regelwerk als Ausdruck klassisch-prokulianischen Rechtsdenkens dadurch aus, dass es dezidiert auf die Einzelbestimmungen beider Gesetze ausgerichtet ist, die häufig in ihrem ursprünglichen Wortlaut angeführt werden. Dies ermöglicht es, in Verbindung mit den klassischen Derogationsregeln mitunter mit großer Genauigkeit die Art und das Ausmaß der durch die lex Papia an der lex Iulia vorgenommenen Änderungen zu erfassen.
Ausgezeichnet mit dem X. Premio Romanistico Internazionale Gérard Boulvert (2016)
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts ging die unter dem Eindruck der Älteren Arbeitshypothese stehende Forschung davon aus, dass die Juristenschriften der sog. klassischen Zeit die justinianische Gesetzgebungskommission unberührt erreicht hätten. Daher rechnete man nur mit nachträglichen justinianischen Eingriffen (Interpolationen) in den überlieferten Texten. Fritz Schulz wurde zum Wegbereiter der Neuen Arbeitshypothese, die annahm, dass nahezu alle der besagten Schriften die justinianischen Kompilatoren bereits in mehr oder minder stark überarbeiteter Form erreicht hätten und machte so den Weg für eine differenziertere Betrachtungsweise frei. Philipp Rohdenburg zeichnet die verschiedenen Entwicklungsstufen auf diesem Weg anhand einzelner konkreter Quellenfragmente nach.
Bei der Arrogation handelt es sich um ein aus archaischer Zeit stammendes Institut des römischen Rechts, welches durch Volksgesetz einen freien Mann in eine fremde Verwandtschaftsgruppe eingliedert und ihn der personenrechtlichen Gewalt eines anderen unterordnet. In klassischer Zeit wird die Arrogation als ein Sonderfall der Adoption wahrgenommen.
Anna Margarete Seelentag geht von dem Gedanken aus, dass das Recht der Arrogation in besonderer Weise durch das Zusammenspiel der Rechtsschichten des ius pontificium und des ius civile gekennzeichnet ist. Dies wird anhand ausgewählter Arrogationskonstellationen, u.a. der Freigelassenenarrogation, der Unmündigenarrogation und der Arrogation eines Älteren durch einen Jüngeren, demonstriert. Dabei zeichnet die Autorin die Entwicklung des Arrogationsrechts in klassischer Zeit nach, welche sich als eine zunehmende Integration des Rechtsinstituts in das Privatrecht begreifen lässt.
Gegenstand der Arbeit ist das römische Soldatentestament (testamentum militis) in seiner Entwicklung vom ersten vorchristlichen bis zum 6. Jahrhundert n. Chr. In der durch kriegerische Aktivitäten geprägten Geschichte des antiken Roms spielten Soldatentestamente eine zentrale Rolle. Das testamentum militis privilegierte letztwillig verfügende Soldaten (milites) gegenüber anderen römischen Bürgern, welche sich an die allgemein geltenden Regeln des Erbrechts halten mussten. Den milites wurden einerseits Begünstigungen in materieller Hinsicht gewährt, aufgrund derer sie insbesondere einem erweiterten Personenkreis Vermögen hinterlassen konnten. Wie der Verfasser zeigt, wurde damit den sich wandelnden Bedürfnissen der Soldaten Rechnung getragen, etwa Kameraden und zunehmend vor allem peregrine, das heißt das römische Bürgerrecht nicht besitzende Angehörige testamentarisch zu bedenken. Andereseits wurde Soldaten mit dem testamentum militis zugestanden, ihre Testamente unter weitestgehender Befreiung von den strengen formellen Voraussetzungen des Zivilrechts wie zum Beispiel dem Gebrauch bestimmter Worte zu errichten. Einer der Gründe für diese Begünstigung war die abstammungsbedingte Unkenntnis der Soldaten des römischen Erbrechts. Der Verfasser kann jedoch zeigen, dass die in der Literatur überwiegend anzutreffende Charakterisierung in ihrer Pauschalität unzutreffend ist. Bestimmte Erfordernisse hätten wegen ihrer Einfachheit (simplicitas), ihrer Unerfahrenheit (imperitia), ihrer nichtrömischen Herkunft nicht gegolten.
Indem in dieser Arbeit, wie im Titel angekündigt, das Soldatenerbrecht in seiner geschichtlichen Entwicklung von den Anfängen bis zu Justinian dargestellt wird und dabei insbesondere die Ursachen für den jeweiligen Stand erklärt werden, wird diese Rechtseinrichtung erstmalig einer weitgehenden Historisierung zugeführt. Ein zentrales Vorhaben der Arbeit besteht darin, den Ursprung des Militärtestaments entgegen der vorherrschenden Literaturmeinung auf Augustus, nicht auf Gaius Julius Caesar zurückzuführen.
Erstmalig werden in dieser Arbeit außerdem bedeutsame Einzelaspekte des Soldatentestaments eingehend erörtert. Dies gilt etwa für die Bedeutung der „libera testamenti factio“, für den Anteil der römischen Bürger in bestimmten Truppengattungen und, damit eng zusammenhängend, für die Begrifflichkeit der Ausdrücke „miles“ und auch „veteranus“.
Viele Quellen zum römischen Privatrecht betreffen bedingte Rechtsgeschäfte. Für die Interpretation dieser Quellen ist oftmals entscheidend, welche Bedingungskonzeption der Jurist vertritt: So besteht zum einen theoretisch die Möglichkeit der Bedingtheit des Rechtsakts, zum anderen ist auch die Bedingtheit nur der Rechtswirkungen denkbar. Es zeigt sich, dass sich zwar spätestens in hochklassischer Zeit die Bedingtheit des Rechtsakts allgemein durchsetzte, vorher aber noch beide Konzeptionen anzutreffen waren. Besonders deutlich kommen die unterschiedlichen Auffassungen in der Behandlung der bedingten Novation zum Ausdruck, aber auch verschiedene Quellen zu anderen bedingten Rechtsgeschäften inter vivos und zum Legatsrecht deuten die Kontroverse an.
Noch im 19. Jahrhundert galten im Zarenreich die feudalen und somit meist veralteten zivilrechtlichen Vorschriften des Svod Zakonov. Das russische Zivilrecht musste daher dringend an die Herausforderungen der aufkommenden bürgerlichen Gesellschaft angepasst werden. Das moderne juristische Gedankengut musste aus Westeuropa geholt werden. Wie das westliche juristische Gedankengut, welches das russische Recht modernisiert hat, transferiert und rezipiert wurde, untersucht Marcin Zieliński insbesondere an Beispielen von russischen Gelehrten wie z.B. Dmitrij Mejer, Sergej Muromcev und Leon Petrażycki, die an deutschen Universitäten studiert hatten und danach an russischen Universitäten lehrten.